Übersicht aller Fragen und Antworten aus dem Dokument zur Umsetzung der EU-Regeln zur Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit

Das Dokument „240807-faqs-corporate-sustainability-reporting_de“ enthält eine umfangreiche Liste von Fragen und Antworten (FAQs) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Nachfolgend finden Sie alle Fragen und Antworten geordnet und thematisch in Abschnitte unterteilt.

Abschnitt I: Glossar relevanter Begriffe und geltender Gesetze

Dieser Abschnitt enthält keine Fragen und Antworten. Es dient als Glossar mit Definitionen wichtiger Begriffe und einer Liste relevanter Rechtsvorschriften.

Abschnitt II: Überblick über die durch die CSRD-Richtlinie eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Dieser Abschnitt enthält keine Fragen und Antworten. Es bietet einen allgemeinen Überblick über die neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch die CSRD eingeführt wurden.

Abschnitt III: Häufig gestellte Fragen zu den gemäß Artikel 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie bereitzustellenden Nachhaltigkeitsinformationen (einzelne und konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung)

Geltungsbereich und Geltungstermine

  1. Frage: Welches Geschäftsjahr bestimmt, wann ein Unternehmen in eine bestimmte Unternehmensgrößenkategorie fällt: das Berichtsgeschäftsjahr oder das dem Berichtsjahr vorangehende Geschäftsjahr?

Die Antwort: Die Regeln zur Bestimmung der Größe eines Unternehmens für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung basieren auf den bestehenden Finanzberichterstattungsregeln, die für ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem es seinen Sitz hat. Diese Regeln sind in nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der bisherigen Rechnungslegungsrichtlinie festgelegt.

  1. Frage: Entwickelt sich ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr so, dass es die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Unternehmenskategorie erfüllt, muss es bereits im selben Geschäftsjahr mit der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen nach den für diese neue Kategorie geltenden Regeln beginnen oder erst nach Erfüllung der Kriterien für zwei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre?

Die Antwort: Erfüllt ein Unternehmen in einem Rechnungsjahr die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Unternehmenskategorie, so gelten für es die für diese Kategorie geltenden Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst ab dem darauffolgenden Rechnungsjahr. Mit anderen Worten: Ein Unternehmen muss die Kriterien für eine neue Kategorie in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren erfüllen, um den Nachhaltigkeitsberichterstattungsregeln für diese neue Kategorie zu unterliegen.

  1. Frage: Wie wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer für die Zwecke der Unternehmenskategorisierung gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie berechnet?

Die Antwort: Die gesetzlichen Regelungen des Verbandes regeln die Berechnung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl zum Zwecke der Einstufung des Unternehmens nach der Rechnungslegungsrichtlinie nicht. Allerdings könnten die Mitgliedstaaten diesbezüglich nationale Vorschriften erlassen oder Leitlinien vorgeben. In Ermangelung nationaler Vorschriften oder Leitlinien können Unternehmen Artikel 5 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen als Richtlinie für die Messung der Mitarbeiterzahl heranziehen.

  1. Frage: Müssen KMU ohne zum Handel an einem EU-regulierten Markt zugelassene Wertpapiere Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie melden?

Die Antwort: KMU ohne zum Handel an einem EU-regulierten Markt zugelassene Wertpapiere sind nicht verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen auf Einzelebene gemäß Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie (einzelne Nachhaltigkeitserklärung) zu melden. Allerdings sind sie verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen auf konsolidierter Ebene gemäß Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie (konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung) zu melden, wenn sie Mutterunternehmen eines großen Konzerns sind. Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie gilt unabhängig von der Größe der Muttergesellschaft.

  1. Frage: Sind Kreditinstitute und Versicherungen unabhängig von ihrer Rechtsform verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie zu melden?

Die Antwort: Ja. Gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Rechnungslegungsrichtlinie fallen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, einschließlich Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, unabhängig von ihrer Rechtsform in den Anwendungsbereich des Artikels 19a der Rechnungslegungsrichtlinie (einzelne Nachhaltigkeitserklärung), wenn es sich um Großunternehmen oder KMU handelt ( (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) mit Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten EU-Markt zugelassen sind. Sie fallen unabhängig von ihrer Rechtsform auch dann in den Anwendungsbereich des Artikels 29a der Rechnungslegungsrichtlinie (konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung), wenn sie Mutterunternehmen eines Großkonzerns sind.

  1. Frage: Sind Finanzinstitute – abgesehen von Versicherungen und Kreditinstituten – zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie verpflichtet?

Die Antwort: Ja, Finanzinstitute – mit Ausnahme von Versicherungen und Kreditinstituten – sind zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie verpflichtet, wenn sie die Voraussetzungen der Rechtsform gemäß Artikel 1 Abs. 1 erfüllen. 1 der Rechnungslegungsrichtlinie und wenn sie die Unternehmensgrößenkriterien gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie erfüllen.

  1. Frage: Wenn ein kleines und nicht komplexes Institut (SNCI) derzeit gemäß der Richtlinie 2014/95/EU (NFRD) zur Meldung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet ist, muss es bis dahin weiterhin nichtfinanzielle Informationen gemäß den Bestimmungen der NFRD melden Gilt die CSRD-Regelung für kleine und nicht komplexe Institute (d. h. ab Abrechnungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen)?

Die Antwort: Ja. Auf der Grundlage von Artikel 5 Abs. 2 der CSRD muss ein kleines und nicht komplexes Institut, bei dem es sich um ein großes Unternehmen oder ein KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) handelt und dessen Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß ESRS melden ( oder alternativ das LSME ESRS) ab dem Abrechnungszeitraum 2026. Ein kleines und nicht komplexes Institut, das derzeit gemäß Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie zur Übermittlung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet ist, Wie durch die Richtlinie 2014/95/EU (NFRD) eingeführt, müssten sie weiterhin gemäß der NFRD-Regelung berichten, bis die CSRD-Regelung für kleine und nicht komplexe Institute gilt (d. h. ab dem Rechnungslegungszeitraum 2026).

  1. Frage: Wenn eine kleine und nicht komplexe Einrichtung (SNCI) die Muttergesellschaft eines großen Konzerns ist, kann diese SNCI die Befreiung gemäß Artikel 19a Absatz 1 in Anspruch nehmen 6 der Rechnungslegungsrichtlinie und erstellen Sie Nachhaltigkeitsberichte gemäß LSME ESRS?

Die Antwort: Wenn ein Unternehmen (unabhängig von Größe oder spezifischer Art, z. B. einschließlich SNCI) das Mutterunternehmen eines großen Konzerns ist, muss es gemäß Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung veröffentlichen, die gemäß ESRS erstellt wird. Möglichkeit zur Nutzung von LSME ESRS gemäß Artikel 19a Abs. Art. 6 der Rechnungslegungsrichtlinie gilt nur für KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), deren Wertpapiere an einem geregelten Markt der EU notiert sind, sowie für kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsgesellschaften oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen (sofern es sich um große Unternehmen handelt). oder KMU – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – deren Wertpapiere an einem regulierten EU-Markt notiert sind) ihre individuelle Nachhaltigkeitserklärung zu entwickeln.

  1. Frage: Wenn ein kleines und nicht komplexes Institut (SNCI) die Muttergesellschaft eines großen Konzerns ist, wann muss es dann mit der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen beginnen?

Die Antwort: Wenn SNCI die Muttergesellschaft eines großen Konzerns ist, muss sie entweder ab dem Rechnungszeitraum 2024 eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung unter Verwendung des ESRS veröffentlichen (wenn SNCI ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, das am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis den Durchschnitt übertrifft). Anzahl der Mitarbeiter im Abrechnungszeitraum von 500) bzw. ab dem Zeitraum 2025 (in allen anderen Fällen).

  1. Frage: Wenn SNCI die Muttergesellschaft eines großen Konzerns ist, aber nicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet ist, weil alle ihre Tochtergesellschaften unbedeutend sind, ist diese SNCI dann dennoch verpflichtet, eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung zu erstellen und zu veröffentlichen?

Die Antwort: Wenn eine Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. weil sie die Bedingungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 der Rechnungslegungsrichtlinie erfüllt), ist diese Muttergesellschaft nicht verpflichtet, eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung zu erstellen und zu veröffentlichen. Handelt es sich bei einer solchen Muttergesellschaft jedoch selbst um ein Großunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 4 der Rechnungslegungsrichtlinie und würde daher in den Anwendungsbereich von Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie fallen, muss dieses Unternehmen eine individuelle Nachhaltigkeitserklärung gemäß Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie erstellen und veröffentlichen. Diese individuelle Nachhaltigkeitserklärung müsste in Übereinstimmung mit dem ESRS oder, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelt, dessen Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt zugelassen sind, alternativ mit dem LSME ESRS erstellt werden.

Fortsetzung der Übersicht der Fragen und Antworten aus dem Dokument „240807-faqs-corporate-sustainability-reporting_de (1).pdf“

Abschnitt III: Häufig gestellte Fragen zu den gemäß Artikel 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie bereitzustellenden Nachhaltigkeitsinformationen (einzelne und konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung)

Geltungsbereich und Geltungstermine

  1. Frage: Gelten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie auch für Unternehmen, die Investmentfonds oder andere Finanzprodukte verwalten?

Die Antwort: Dies hängt von der Art des verwalteten Finanzprodukts ab. Gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Rechnungslegungsrichtlinie die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie sie gelten nicht an die Unternehmen, die sie leiten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Alternative Investmentfonds (AIFs).

Allerdings sind die Geschäfte, die sie verwalten andere Arten von Investmentfonds oder Finanzprodukten, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie fallen, müssen über Nachhaltigkeit zu berichten, wenn sie die Größenkriterien gemäß Artikel 19a und 29a erfüllen.

  1. Frage: Müssen Unternehmen, die OGAW und AIF verwalten, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie melden?

Die Antwort: Nein. Artikel 1 Abs. Art. 4 der Rechnungslegungsrichtlinie zielt darauf ab, OGAW und AIF von den Nachhaltigkeitsberichtspflichten gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie auszunehmen.

Allerdings Unternehmen, die verwaltet durch OGAW und AIF, würden in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen Rechtsform im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 der Rechnungslegungsrichtlinie. Wenn sich ein solches Unternehmen auch trifft Größenkriterien gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie muss dies in seinem Lagebericht erfolgen eine Nachhaltigkeitserklärung enthalten.

  1. Frage: Müssen Pensionsfonds nach der Rechnungslegungsrichtlinie über Nachhaltigkeit berichten?

Die Antwort: Ja. Sofern die Pensionskasse die Voraussetzungen erfüllt Rechtsform gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Rechnungslegungsrichtlinie und fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie, muss es in seinen Lagebericht aufgenommen werden eine Nachhaltigkeitserklärung enthalten. Im Gegensatz zu OGAW oder AIF mit Pensionsfonds gelten nicht für den Ausschluss von den Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten gemäß § 1 Abs. 4 Richtlinien zur Rechnungslegung.

  1. Frage: Gelten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Rechnungslegungsrichtlinie auch für Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben (sog. Drittstaatenunternehmen), aber Tochtergesellschaften in der EU haben?

Die Antwort: Ja, wenn das Unternehmen aus einem Drittland trifft Bedingungen im Sinne von Artikel 40a der Rechnungslegungsrichtlinie. Konkret, wenn ein Unternehmen aus einem Drittland dies erreicht Nettoumsatz mehr als 150 Millionen Euro in der Union (für jede der letzten beiden aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden) und hat Tochtergesellschaft in der Union, das den Artikeln 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegt, oder in Ermangelung einer solchen Tochtergesellschaft, Niederlassung in der Union, was erreicht wurde Nettoumsatz mehr als 40 Millionen Euro (im vorangegangenen Abrechnungszeitraum) muss die Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung diese offenlegen und zur Verfügung stellen Informationen zur Nachhaltigkeit auf Konzernebene der Muttergesellschaft aus dem Drittland.

  1. Frage: Gilt eine Nachhaltigkeitserklärung, die als Teil eines Lageberichts vom Emittenten von Wertpapieren veröffentlicht wird, die zum Handel auf einem geregelten EU-Markt zugelassen sind, als „regulierte Informationen“ gemäß Artikel 2 Absatz 1? 1 Buchstabe k) Richtlinien zur Transparenz?

Die Antwort: Ja. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k) Transparenzrichtlinien sind unter anderem „alle Informationen, zu deren Offenlegung der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Übernahme von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, nach dieser Richtlinie verpflichtet ist [ d. h. die Transparenzrichtlinie ] [...]“. Artikel 4 Abs. 5 der Transparenzrichtlinie verpflichtet Verlage zur Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung, was also gelten als „regulierte Informationen“

  1. Frage: Können sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel auf einem regulierten Markt in der EU zugelassen sind, dafür entscheiden, für einen bestimmten Zeitraum nicht über Nachhaltigkeit zu berichten?

Die Antwort: Ja. Gemäß Artikel 19a Absatz Gemäß Artikel 7 der Rechnungslegungsrichtlinie können KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) mit übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, dies beschließen Sie werden nicht über Nachhaltigkeit berichten gemäß Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen (z. B. für die Abrechnungszeiträume 2026 und 2027). In solchen Fällen muss das KMU in seinem Lagebericht angeben um es kurz zu sagen, warum keine Nachhaltigkeitsberichte vorgelegt wurden.

Diese Ausnahme gilt auch für kleine und nicht komplexe Institutionen, sowie auf Kapitalversicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften, sofern es sich um KMU (ausgenommen Kleinstunternehmen) handelt, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten EU-Markt zugelassen sind.

Ausnahmeregelungen

  1. Frage: Wenn das Mutterunternehmen über Nachhaltigkeit auf konsolidierter Ebene gemäß Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie berichtet (konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung), muss es Angaben zu wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 19 Absatz 1 machen. 1 Unterabsatz 3 der Rechnungslegungsrichtlinie in seinem konsolidierten Lagebericht?

Die Antwort: Nein. Artikel 19 Abs. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dritter Rechnungslegungsrichtlinie, die den Einzellagebericht regelt, sind Angaben zu wesentlichen Leistungsindikatoren innerhalb des Einzellageberichts offenzulegen. Artikel 29 Abs. 1 der Rechnungslegungsrichtlinie, die den Konzernlagebericht regelt, verlangt die Offenlegung von Informationen, die eine Gesamtbeurteilung der Entwicklung, des Geschäftsergebnisses und der Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ermöglichen.

Aufgrund der Tatsache, dass § 29a Abs. Art. 7 der Rechnungslegungsrichtlinie sieht vor, dass ein Mutterunternehmen, das die Anforderungen des Art. 29a Abs 1 bis 5 gilt als Unternehmen, das die in § 19 Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt. 1 dritter Unterabsatz und in § 19a, und da der Inhalt des Konzernlageberichts gemäß § 29 Abs. Abs. 1 umfasst auch die gemäß § 19 Abs. 1 erforderlichen Angaben. 1, Befreiung von der Pflicht würde auch zutreffen Konsolidierter Bericht zur Unternehmensführung gemäß Artikel 29a.

  1. Frage: Wenn ein KMU, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, beschließt, freiwillig eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung gemäß Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie zu erstellen und zu veröffentlichen, wird es dann von der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung seiner individuellen Nachhaltigkeitserklärung gemäß Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie befreit? die Rechnungslegungsrichtlinie?

Die Antwort: Ja. Ein KMU, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt der EU zugelassen sind und das freiwillig eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung gemäß Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie veröffentlicht, ist von der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer individuellen Nachhaltigkeitserklärung gemäß Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie befreit sofern die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung entsprechend erstellt wird Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS).

  1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Tochterunternehmen im Anwendungsbereich der Art. 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie von der Pflicht zur Abgabe von Nachhaltigkeitsberichten nach Art. 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie (Nachhaltigkeitserklärung) befreit?

Die Antwort: Gemäß Artikel 19a Absatz 9 und Artikel 29a Abs. Gemäß Artikel 8 der Rechnungslegungsrichtlinie ist ein Unternehmen, das eine Tochtergesellschaft ist, von den Pflichten gemäß Artikel 19a Absatz befreit 1 bis 4 der Rechnungslegungsrichtlinie (oder Artikel 29a, Absätze 1 bis 5 der Rechnungslegungsrichtlinie, wenn die Tochtergesellschaft selbst die Muttergesellschaft eines großen Konzerns ist), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind Bedingungen im Sinne von Artikel 19a Absatz 9, zweiter Unterabsatz der Rechnungslegungsrichtlinie (oder Artikel 29a, Absatz 8, zweiter Unterabsatz der Rechnungslegungsrichtlinie, wenn die Tochtergesellschaft selbst die Muttergesellschaft eines großen Konzerns ist).

Speziell Der Bericht über die Geschäftsführung des befreiten Unternehmens muss enthalten:

  • Name und Sitz des Mutterunternehmens, das die Informationen auf Gruppenebene meldet;
  • Weblink(s) zum konsolidierten Lagebericht bzw. zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens; A
  • Hinweis, dass das Unternehmen von der Pflicht zur Veröffentlichung einer individuellen Nachhaltigkeitserklärung (bzw. einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung, wenn die Tochtergesellschaft selbst Muttergesellschaft eines Großkonzerns ist) befreit ist.

Wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, ist dies der Fall konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung A Schlussfolgerung des Abschlussprüfers müssen gemäß den für die Tochtergesellschaft geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates veröffentlicht werden, und Offenlegungen gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung (die sich auf die Aktivitäten der Tochtergesellschaft beziehen) müssen entweder in den Governance-Bericht der Tochtergesellschaft oder in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung der in einem Drittland ansässigen Muttergesellschaft aufgenommen werden.

Wenn der Mitgliedstaat dies verlangt Übersetzung des Konzernlageberichts oder Konsolidierte Berichterstattung über die Nachhaltigkeit des Mutterunternehmens, diese Übersetzung sollte entweder sein verifiziert (z. B. durch einen Übersetzer oder die für die Überprüfung von Übersetzungen im jeweiligen Mitgliedstaat zuständige Behörde) oder enthalten sollte Stellungnahmemit der Begründung, dass dies nicht verifiziert sei.

Gemäß Artikel 19a Absatz 10 und Artikel 29a Abs. 9 der Rechnungslegungsrichtlinie große Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem regulierten EU-Markt zugelassen sind – auch bei kleinen und nicht komplexen Instituten, Kapitalversicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und auch bei Unternehmen aus Drittstaaten – sie können diese Befreiung nicht in Anspruch nehmen.

  1. Frage: Muss die konsolidierte Governance/konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung der Muttergesellschaft bereits veröffentlicht sein, wenn die Tochtergesellschaft ihren eigenen Governance-Bericht veröffentlicht, damit die Tochtergesellschaft von der Veröffentlichung einer eigenen Nachhaltigkeitserklärung befreit ist?

Die Antwort: Nein. Damit die Tochtergesellschaft von der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer eigenen Nachhaltigkeitserklärung gemäß § 19a Abs. 9 oder Artikel 29a Abs. Gemäß Art. 8 Rechnungslegungsrichtlinie muss der von der Tochtergesellschaft veröffentlichte Lagebericht einen Weblink zum Konzernlagebericht bzw. zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens enthalten. Wenn dieser konsolidierte Governance-Bericht oder die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Governance-Berichts der Tochtergesellschaft noch nicht verfügbar ist, kann die Tochtergesellschaft, die eine Befreiung beantragt, in ihren Governance-Bericht einen Link zu einem allgemeinen Weblink aufnehmen, unter dem die entsprechenden Dokumente verfügbar sind in der Zukunft. Eine Tochtergesellschaft in der Union könnte beispielsweise erwägen, von der Muttergesellschaft eine Erklärung einzuholen, die die von der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen garantiert, und diese Erklärung zusammen mit ihrem Lagebericht innerhalb der von ihrem eigenen Mitgliedstaat gesetzten Frist zu veröffentlichen.

  1. Frage: Muss der konsolidierte Lagebericht bzw. die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens in einer Sprache verfügbar sein, die von dem Mitgliedstaat akzeptiert wird, dessen nationales Recht das Tochterunternehmen regelt, damit das Tochterunternehmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer eigenen Nachhaltigkeitserklärung befreit ist?

Die Antwort: Der Mitgliedstaat, dessen nationales Recht das Tochterunternehmen regelt, kann verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht (oder gegebenenfalls die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens) in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache veröffentlicht und die erforderliche Übersetzung in diese bereitgestellt wird Sprache. In diesem Fall müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Tochtergesellschaft von der Pflicht zur Veröffentlichung einer eigenen Nachhaltigkeitserklärung befreit ist.

  1. Frage: Wie sollte eine befreite Tochtergesellschaft melden, dass sie befreit ist?

Die Antwort: Auf Grundlage des § 19a Abs. 9 und Artikel 29a Abs. Gemäß Art. 8 der Rechnungslegungsrichtlinie muss die befreite Tochtergesellschaft in ihrem Lagebericht angeben, dass sie von den Pflichten nach Art. 19a Abs. 1 befreit ist 1 bis 4 (oder in Artikel 29a Absätze 1 bis 5, wenn die Tochtergesellschaft selbst Muttergesellschaft eines großen Konzerns ist). Darüber hinaus unterliegt die ausgenommene Tochtergesellschaft weiterhin den anderen Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie, die für Unternehmen in ihrem Geltungsbereich gelten, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Lageberichts beim nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 30 der Rechnungslegungsrichtlinie in Verbindung mit die Bestimmungen in Kapitel III des Titels I der Richtlinie über das Recht der Handelsgesellschaften. Die Anforderungen an die digitale Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 29d der Rechnungslegungsrichtlinie finden keine Anwendung. Nimmt eine Tochtergesellschaft die Befreiung von der Verpflichtung gemäß § 19a Abs. 9 oder Artikel 29a Abs. Wer Wertpapiere gemäß Art. 8 Rechnungslegungsrichtlinie zum Handel auf einem geregelten Markt akzeptiert, muss weiterhin die Vorschriften der Transparenzrichtlinie einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Veröffentlichung des Lageberichts.

  1. Frage: Wenn eine Tochtergesellschaft eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung der Muttergesellschaft veröffentlicht, die keine Offenlegungen gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung zu den von dieser Tochtergesellschaft durchgeführten Aktivitäten enthält, muss die Tochtergesellschaft diese Informationen dann in ihrem eigenen Governance-Bericht offenlegen?

Die Antwort: Ja. Wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz im Gebiet der Union hat und ihre Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat und eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht, sind die Offenlegungen gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung, die sich auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft mit Sitz in der Union beziehen, erforderlich Union und ihre Tochtergesellschaften müssen entweder in den Governance-Bericht der Tochtergesellschaft oder in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung der in einem Drittland ansässigen Muttergesellschaft einbezogen werden.

  1. Frage: Können große Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten EU-Markt zugelassen sind, von der Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachhaltigkeitsberichten gemäß Artikel 19a Absatz 1 profitieren? 9 und Artikel 29a Abs. 8 Richtlinien zur Rechnungslegung?

Die Antwort: Nein. Große Unternehmen mit Wertpapieren, die zum Handel auf einem regulierten Markt der EU zugelassen sind – darunter kleine und nicht komplexe Institutionen, Kapitalversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen aus Drittländern – können von dieser Ausnahmeregelung für die Berichterstattung über Nachhaltigkeit nicht profitieren. Sie müssen daher gemäß Artikel 4 Absatz 1 über Nachhaltigkeit berichten 5 der Transparenzrichtlinie und Artikel 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie.

  1. Frage: Wie kann ein Unternehmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung einer individuellen oder konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung nachkommen, wenn es gemäß Artikel 29 der Rechnungslegungsrichtlinie nicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines konsolidierten Lageberichts verpflichtet ist?

Die Antwort: Ein Unternehmen, das eine individuelle oder konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung erstellen und veröffentlichen muss, aber nicht verpflichtet ist, einen konsolidierten Lagebericht zu erstellen und zu veröffentlichen, kann die individuelle oder konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung in ein separates Dokument aufnehmen, das gemäß Artikel 30 der Rechnungslegung veröffentlicht wird Richtlinie.

Allerdings muss dieses separate Dokument – das eine individuelle oder konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung enthält – den Format- und Kennzeichnungsanforderungen des Artikels 29d der Rechnungslegungsrichtlinie entsprechen.

  1. Frage: Wie kann ein Unternehmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung nachkommen, wenn es von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses befreit ist?

Die Antwort: Ein Unternehmen, das verpflichtet ist, eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung zu erstellen und zu veröffentlichen, aber von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, sollte dennoch eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung erstellen und veröffentlichen. In der konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, und gegebenenfalls auf die im Lagebericht enthaltenen Zusatzinformationen sowie auf die im Einzelabschluss ausgewiesenen Beträge zu verweisen.