Delegierte Klimaverordnung 2021/2139

Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2021/2139 vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung technischer Prüfkriterien zur Bestimmung der Bedingungen, unter denen festgestellt wird, dass eine Wirtschaftstätigkeit erheblich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, und zur Feststellung, ob die jeweilige Wirtschaftstätigkeit die Erfüllung eines der anderen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt (Text mit Bedeutung für den EWR).

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung sieht vor technische Prüfkriterien um festzustellen, ob wirtschaftliche Aktivität leistet einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, und ob die Erfüllung anderer Umweltziele nicht wesentlich beeinträchtigt.

  • In der Verordnung wird betont, dass die technischen Kriterien die Art und den Umfang der Wirtschaftstätigkeit, den Sektor und die Frage, ob die Tätigkeit vorübergehend oder unterstützend ist, berücksichtigen sollten.
  • Bei manchen Tätigkeiten mit technisch komplexen Elementen, Für die Überprüfung der Einhaltung der technischen Prüfkriterien ist möglicherweise ein unabhängiger Dritter erforderlich.
  • Die Verordnung erkennt an, dass einige Aktivitäten, wie Forstwirtschaft, Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Programmerstellung, durch die Bereitstellung von Anpassungslösungen zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können.
  • Das ist wichtig Die technischen Prüfkriterien hatten keinen Einfluss auf bestehende Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- und Sozialanforderungen, die im EU- und nationalen Recht festgelegt sind.
  • Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2022.

Die Verordnung enthält Beispiele für technische Überprüfungskriterien für verschiedene Aktivitäten, einschließlich:

Forstwirtschaft:

  • Einführung des Aufforstungsplans und anschließenden Waldbewirtschaftungsplans.
  • Eine Klimanutzenanalyse, die eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen zeigt.
  • Minimierung des Düngemitteleinsatzes und Verbot der Verwendung von Gülle.
  • Verbot der Bodendegradation bei hohen Kohlenstoffvorräten.
  • Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Kriterien durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle.

Schutz und Wiederherstellung der Umwelt:

  • Wiederherstellung von Feuchtgebieten
  • Die Verwendung einer Mindestmenge an Düngemitteln und das Verbot der Verwendung von Gülle.
  • Vermeiden Sie den Einsatz schädlicher Chemikalien.

Industrie:

  • Aluminiumproduktion
  • Produktion von Eisen und Stahl
  • Produktion von Wasserstoff
  • Carbon-Black-Produktion

Transport:

  • Förderung des Einsatzes schwerer Nutzfahrzeuge mit null oder geringen Emissionen.
  • Förderung einer emissionsarmen Personenschifffahrt im Binnen- und Seeverkehr.

Energie:

  • Förderung von Pumpwasserkraftwerken, die den Kriterien einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen entsprechen.

Baubranche:

  • Unterstützung bei der Installation, Wartung oder Reparatur energieeffizienter Geräte in Gebäuden.

In der Verordnung heißt es weiter: allgemeine Kriterien des „Do not erheblich stören“-Prinzips in Bezug auf:

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen.
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft.
  • Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung.

Regulierung auch definiert unterstützende Aktivitäten, die an sich möglicherweise nicht wesentlich zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, aber andere Aktivitäten zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen ermöglichen. Diese Aktivitäten müssen bestimmte technische Prüfkriterien erfüllen.

Die Verordnung lautet ein umfassendes Dokument mit vielen detaillierten technischen InformationenDaher ist es ratsam, für detailliertere Informationen den gesamten Wortlaut der Verordnung und ihrer Anhänge zu konsultieren.