Delegierte Umweltverordnung 2023/2486

Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2023/2486 vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Prüfkriterien zur Bestimmung der Bedingungen, unter denen eine Wirtschaftstätigkeit als wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser beitragend eingestuft wird Meeresressourcen, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung oder den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme und um festzustellen, ob diese Wirtschaftstätigkeit die Verwirklichung eines der anderen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt, und welche Änderungen Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission hinsichtlich der spezifischen Veröffentlichung von Informationen über diese Wirtschaftstätigkeiten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung sieht vor technische Prüfkriterien wirtschaftliche Aktivitäten zu identifizieren, die Sie tragen erheblich dazu bei um die Umweltziele der EU zu erreichen. Diese Ziele sind:

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Die Verordnung betont die Bedeutung Hierarchie der Abfallwirtschaft in der Kreislaufwirtschaft, wobei Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling Vorrang haben. Gleichzeitig betont es die Rolle digitale LösungenB. digitale Produktpässe, bei der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Materialien und der Transparenz bei der Umweltüberwachung.

Die Verordnung führt ein spezifische Kriterien für verschiedene Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten in den Anhängen I bis IV. Für jede Aktivität werden Kriterien definiert „Bedeutender Beitrag“ A „nicht wesentlich störend“. Die Kriterien „nicht erheblich stören“ stellen sicher, dass Aktivitäten die Erreichung anderer Umweltziele nicht erheblich gefährden.

Mit der Verordnung wird auch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission geändert, um dieser Rechnung Rechnung zu tragen erweiterter Umfang der Offenlegung von Informationen über wirtschaftliche Aktivitäten, die zu Umweltzielen beitragen. Gleichzeitig werden Änderungen eingeführt, um technische und rechtliche Unstimmigkeiten in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 zu beheben.

Wichtig ist, dass die Verordnung es zulässt schrittweise Anwendung, damit Unternehmen genügend Zeit haben, ihre Aktivitäten zu bewerten und ihren Berichtspflichten nachzukommen. Regulierung wird sein regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert, um Entwicklungen in Wissenschaft, Technologie und Politik Rechnung zu tragen.

Die Verordnung ist umfangreich und umfassend und enthält detaillierte technische Kriterien für eine Vielzahl von Tätigkeiten.

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