Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) zur Taxonomie 2020/852 vom 18. Juni 2020 zur Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. §§ 4, 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten: a) ab dem 1. Januar 2022 hinsichtlich der in Artikel 9 Buchstabe genannten Umweltziele a) und b); und b) ab dem 1. Januar 2023 im Hinblick auf die in Artikel 9 Buchstabe genannten Umweltziele c) bis f). Artikel 4 gilt nicht für Anreizsysteme auf der Grundlage von Zertifikaten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und Anforderungen an Finanzprodukte festlegen, die auf die Finanzierung nachhaltiger Projekte abzielen.
Datum der Veröffentlichung | 22. 6. 2020 |
Diese Verordnung legt die Kriterien für die Bestimmung fest, ob die Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Ziel ist die Etablierung Grad der ökologischen Nachhaltigkeit der Investition. Die Verordnung zielt darauf ab, Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen.
Kernpunkte der Verordnung:
- Die Verordnung gilt für Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der EU, die Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer, Emittenten von Finanzprodukten und Unternehmensanleihen stellen, die sich als ökologisch nachhaltig präsentieren.
- Sie definiert den Begriff „ökologisch nachhaltige Investition“ als eine Investition in wirtschaftliche Aktivitäten, die im Sinne dieser Verordnung als ökologisch nachhaltig bezeichnet werden können.
- Es etabliert sechs Umweltziele:
- Eindämmung des Klimawandels
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
- Es beschreibt im Detail, was es bedeutet „wesentlich beitragen“ jedes dieser Ziele zu erreichen.
- Es definiert auch, was als etwas gilt „erhebliche Störung“ Erfüllung dieser Ziele.
- Irreführend „Mindestgarantien“, die Unternehmen einhalten müssen, damit ihre Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Diese Garantien beziehen sich auf Menschen- und Arbeitsrechte.
- Legt Anforderungen fest für „technische Prüfkriterien“, anhand derer beurteilt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit die Voraussetzungen für die Kennzeichnung als ökologisch nachhaltig erfüllt.
- Irreführend Eine Plattform für nachhaltige Finanzierung, das die Kommission zu technischen Überprüfungskriterien und anderen Aspekten der Verordnung beraten wird.
- Es legt die Pflichten der Mitgliedstaaten fest, die Einhaltung der Verordnung durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
- Es sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einführen müssen Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Verordnung.
- Ändert die Verordnung (EU) 2019/2088 über die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor, um dieser Verordnung gerecht zu werden.
Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Anwendung einzelner Artikel beginnt in den Jahren 2022 und 2023, abhängig vom konkreten Umweltziel.
Die Verordnung (EU) 2020/852 stellt einen wesentlichen Schritt zur Erreichung des Ziels dar Klimaneutrale EU bis 2050. Ihr Ziel ist die Unterstützung nachhaltige Finanzierung und stellen Sie sicher, dass Investitionen in Aktivitäten fließen, die sich positiv auf die Umwelt auswirken.