Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2021/1257 (IBIPS) Versicherungsanlageprodukte vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitspräferenzen in die Anforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber über die Überwachung von Produkten und deren Verwaltung sowie über die Regeln für die Ausübung von Tätigkeiten und die Anlageberatung im Bereich der auf Versicherungen basierenden Anlageprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Datum der Veröffentlichung | 2. 8. 2021 |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission werden die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 mit diesem Ziel geändert Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Anforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber. Die Änderungen betreffen die Aufsicht über Produkte, deren Verwaltung sowie Regeln für die Ausübung von Tätigkeiten und Anlageberatung im Bereich der auf Versicherungen basierenden Anlageprodukte.
Gründe für Änderungen:
- Die Verordnung reagiert auf die Notwendigkeit des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Pariser Abkommens und des europäischen Grünen Deals.
- Ziel ist es, Kapitalströme in nachhaltige Investitionen umzuleiten und Asset Stranding zu verhindern.
- Die gestiegene Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Anlagen erfordert die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogenen Zielen im Rahmen der Produkt-Governance-Anforderungen.
Wichtigste Änderungen:
- Verpflichtung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren: Versicherer und Versicherungsvermittler müssen Nachhaltigkeitsaspekte bei der Genehmigung und Verwaltung von Versicherungsprodukten berücksichtigen, insbesondere wenn diese sich an Kunden richten, die Produkte mit nachhaltigem Profil suchen.
- Identifizierung des Zielmarktes: Es muss genau ermittelt werden, für welche Kundengruppe mit spezifischen Präferenzen in Sachen Nachhaltigkeit das Produkt gedacht ist.
- Transparente Darstellung von Nachhaltigkeitsfaktoren: Versicherungsvertreiber müssen über ausreichende Informationen über die Nachhaltigkeitsfaktoren des Produkts verfügen, um diese den Kunden transparent darstellen zu können.
- Kundenpräferenzen für Nachhaltigkeit einbeziehen: Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden berücksichtigen und potenzielle Interessenkonflikte erkennen.
- Unterscheidung verschiedener Nachhaltigkeitsstufen: Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen müssen ihren Kunden die Unterschiede zwischen verschiedenen Versicherungsanlageprodukten und deren Nachhaltigkeitsgrad klar erläutern.
- Prävention von Greenwashing: Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen dürfen Produkte nicht als nachhaltig darstellen, wenn sie tatsächlich grundlegende Umwelt- und Sozialstandards nicht erfüllen.
Die Verordnung ist am 2. August 2022 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten.