Delegierte Verordnung (Solvabilität) zur Einbeziehung nachhaltigkeitsgefährdender Risiken in die Verwaltung und Führung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen 2021/1256

Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2021/1256 vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Governance von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR).

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2022.

Datum der Veröffentlichung 2. 8. 2021

Mit dieser Verordnung wird die bestehende Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 mit dem Ziel geändert Einbeziehung nachhaltigkeitsgefährdender Risiken in die Führung und Verwaltung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Verordnung trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft gilt ab 2. August 2022.

Kernpunkte der Verordnung:

  • Es betont die Bedeutung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Pariser Abkommens und des European Green Deal.
  • Definiert „Nachhaltigkeitsrisiko“ B. ein Umwelt-, Sozial- oder Governance-Ereignis, das sich negativ auf den Wert der Investition oder Verbindlichkeit auswirken könnte.
  • Es verpflichtet Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen innerhalb seiner Management- und Verwaltungssysteme, einschließlich der Bonitätsbeurteilung.
  • Es beauftragt Versicherungsunternehmen, Informationen über die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen, ihre Verfahren und Kontrollen anzupassen.
  • Es verlangt, dass die Vergütungspolitik die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt zum Risikomanagementsystem.
  • Betont, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen berücksichtigen sollten und die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden.
  • ** Führt neue Definitionen** wie „Nachhaltigkeitsfaktoren“ und „Nachhaltigkeitspräferenzen“ ein und verweist auf relevante EU-Vorschriften.
  • Ändert mehrere Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, um Risiken, die die Nachhaltigkeit gefährden, explizit einzubeziehen.

Im Grunde diese Regelung verpflichtet Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen zu einem proaktiven Umgang mit Risiken, die die Nachhaltigkeit gefährden, sowohl in ihren Anlagestrategien als auch in der gesamten Verwaltung und Verwaltung.