Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2020/1816 vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Benchmark-Erklärung dazu, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen bereitgestellten und veröffentlichten Benchmarks berücksichtigt werden (Text von Bedeutung für den EWR). ).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Datum der Veröffentlichung | 3. 12. 2020 |
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates und weitere Einzelheiten erklärt, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) wirken spiegeln sich in den Referenzwerten wider.
Die Verordnung wurde mit einem bestimmten Ziel angenommen um die Transparenz und Vergleichbarkeit von Benchmarks zu verbessern und Anlegern klarere Informationen darüber liefern, wie sich ESG-Faktoren auf ihre Investitionen auswirken.
Kernpunkte der Verordnung:
- Benchmark-Manager müssen in der Benchmark-Erklärung angeben Erläutern Sie, wie sich ESG-Faktoren in den einzelnen Benchmarks oder Benchmark-Sets widerspiegeln, die sie bereitstellen und veröffentlichen. Diese Erklärung sollte enthalten Bewertung von ESG-Faktoren A aggregierter gewichteter Durchschnittswert.
- Verordnung gilt nicht für Zinssätze und Wechselkursreferenzwerte.
- Benchmark-Administratoren müssen Aktualisieren Sie die bereitgestellten Informationen zu ESG-Faktoren bei wesentlichen Änderungen und mindestens einmal im Jahr. Das müssen sie auch Geben Sie die Gründe für die Aktualisierung an.
- Anhang I der Verordnung legt die Vorlage fest, die zur Erläuterung der ESG-Faktoren in der Benchmark-Erklärung verwendet werden soll.
- Anhang II listet ESG-Faktoren auf, die abhängig von den zugrunde liegenden Vermögenswerten der Benchmark berücksichtigt werden müssen.
Die Verordnung trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.