Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2021/1253 (MIFID II) Richtlinie II über Märkte für Finanzinstrumente vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitspräferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Leistungsbedingungen für Aktivitäten von Investmentgesellschaften (Text mit Relevanz für den EWR).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Datum der Veröffentlichung | 2. 8. 2021 |
Mit dieser Verordnung wird die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 mit dem Ziel geändert Nachhaltigkeitsaspekte besser in die Geschäftstätigkeit von Investmentgesellschaften zu integrieren. Das Grundmotiv besteht darin, den Übergang zu einer nachhaltigeren EU-Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Pariser Abkommens und des europäischen Grünen Deals zu unterstützen.
Kernpunkte der Verordnung:
- Berücksichtigung nachhaltigkeitsgefährdender Risiken: Investmentgesellschaften müssen Risiken berücksichtigen, die den Wert von Investitionen im Sinne der Nachhaltigkeit negativ beeinflussen könnten. Hierzu sind ausreichende Kenntnisse und technische Kapazitäten erforderlich.
- Identifizierung von Interessenkonflikten: Die Verordnung erweitert die Definition des Interessenkonflikts um Situationen, in denen die Präferenz des Kunden in Bezug auf Nachhaltigkeit gefährdet sein könnte.
- Empfehlung geeigneter Finanzinstrumente: Wertpapierfirmen müssen in der Lage sein, ihren Kunden Instrumente zu empfehlen, die ihren Nachhaltigkeitspräferenzen und Finanzzielen entsprechen. Sie müssen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Instrumenten im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeit klar erläutern.
- Verhinderung von GreenwashingHinweis: Investmentgesellschaften dürfen Finanzinstrumente nicht als nachhaltig darstellen, wenn sie die entsprechenden Kriterien tatsächlich nicht erfüllen. Sie müssen Aufzeichnungen über die Gründe führen, warum sie Kunden bestimmte Tools nicht empfohlen haben.
- Dokumentation der Präferenzen im Hinblick auf Nachhaltigkeit: Ändert der Kunde seine Präferenzen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, müssen Kapitalanlagegesellschaften seine Entscheidung und die Gründe dokumentieren.
Die Verordnung enthält auch Definitionen zentraler Begriffe wie z „Nachhaltigkeitspräferenzen“, „Nachhaltigkeitsfaktoren“ A „Nachhaltigkeitsrisiken“. Diese Definitionen sind den Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates entnommen.
Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft gilt ab 2. August 2022.