Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2021/1254 (MIFID II) Richtlinie II über Märkte für Finanzinstrumente vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich organisatorischer Anforderungen und Leistungsbedingungen für die Tätigkeit von Investmentgesellschaften, sowie definierte Begriffe im Sinne der oben genannten Richtlinie (Text mit Bedeutung für den EWR).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Datum der Veröffentlichung | 2. 8. 2021 |
Mit dieser Verordnung wird im Wesentlichen die bisherige Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission geändert, mit der die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente ergänzt wurde. Die Korrektur betrifft im Wesentlichen die organisatorischen Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Investmentgesellschaften.
Grund für die Korrektur waren mehrere Fehler im Originaltext:
- Falsche Verweise auf Artikel gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
- Fehler in den Querverweisen in Anhang I dieser Verordnung, insbesondere in den Abschnitten zur Kundenbeurteilung, Bearbeitung von Weisungen, Kundeninstruktionen und -geschäften, Kundenberichterstattung, Kundenkommunikation und organisatorischen Anforderungen.
Die wichtigste Änderung ist die Ersetzung des gesamten Anhangs I durch neuen Text. Dieser Anhang enthält minimale Liste von Datensätzen, die Investmentgesellschaften je nach Art ihrer Tätigkeit durchführen müssen.
Zur besseren Übersichtlichkeit ist die Liste im Anhang tabellarisch mit folgenden Spalten gegliedert:
- Art der Pflicht: Beschreibt den Tätigkeitsbereich, auf den sich der Datensatz bezieht.
- Datensatztyp: Gibt die Art des Dokuments oder der Informationen an, die aufgezeichnet werden sollen.
- Inhaltszusammenfassung: Eine kurze Zusammenfassung der Informationen, die der Datensatz enthalten sollte.
- Verweis auf Rechtsvorschriften: Es listet die relevanten Artikel von Richtlinien und Verordnungen auf, die die Pflicht zur Führung einer bestimmten Art von Aufzeichnungen vorschreiben.
Beispiele für die Arten von Aufzeichnungen, die Investmentgesellschaften aufbewahren müssen, sind:
- Informationen für Kunden
- Verträge mit Kunden
- Aufzeichnungen über die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit von Investitionen
- Aufzeichnungen über die Bearbeitung von Kundenaufträgen
- Aufzeichnungen über Kundenanweisungen und Transaktionen
- Berichte über die Einhaltung von Vorschriften
- Aufzeichnungen über Interessenkonflikte
- Aufzeichnungen zur Beschwerdebearbeitung
Die Verordnung trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.